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Aktuelle Informationen

Aktuelle Gerichtsentscheidungen und Informationen zum Erb- und Familienrecht und zur Mediation.


Aktuell: Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (nach einer Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat Öffentlichkeitsarbeit; Internet 11015 Berlin Stand: August 2015; 2.Auflage März 2016)

(Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und  Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, EU-ErbVO (Ausgangsfassung: ABl. EU 2012, L 201/107).

Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

Beispiele:

❙ Ein deutscher Erblasser bzw. eine deutsche Erblasserin lebt im Ausland.

❙ Der Nachlass enthält Vermögen im Ausland (z.B. ein Ferienhaus in Spanien oder ein Konto in Belgien).

Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung?

Diese neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt bei einem Erbfall mit Auslandsberührung dreierlei:

1. Welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist (Artikel 20 ff. EU-ErbVO), wenn keine speziellen Staatsverträge (z.B. mit der Türkei und dem Iran) existieren,

2. welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit, Artikel 4 ff. EU-ErbVO),

3. Was ein Europäisches Nachlasszeugnis ist (Artikel 62 ff. EU-ErbVO).

Das Europäische Nachlasszeugnis wird neu eingeführt und ist nahezu in der ganzen EU gültig. Mit diesem Zeugnis kann insbesondere die Erbenstellung nachgewiesen werden. Es soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (wie den deutschen Erbschein) treten und erleichtert den Erben die Nachlassabwicklung im Ausland.

Das materielle Erbrecht (also z.B. wer gesetzlicher Erbe wird) sowie das Erbschaftsteuerrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten lässt die EU-Erbrechtsverordnung hingegen unberührt.

Welche Auswirkungen hat die EU-Erbrechtsverordnung?

Die EU-Erbrechtsverordnung verfolgt in Erbfällen mit Auslandsberührung zwei Ziele. Zum einen soll es Erblasserinnen und Erblassern einfacher gemacht werden, ihren Nachlass zu planen. Zum anderen soll es für die Erben schneller gehen, den Nachlass abzuwickeln, indem die erforderlichen Verfahren verkürzt werden.

Das Grundkonzept der EU-Erbrechtsverordnung für all dies lässt sich wie folgt zusammenfassen: ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Ein und derselbe Erbfall soll also im Prinzip vor den Gerichten nur eines Staates nach dem dort geltenden Recht abgewickelt werden.

Neue Regelung zum anwendbaren Recht

Besonders bedeutsam ist die neue Regelung zum anwendbaren Recht in Erbfällen mit Auslandsberührung. Für Erbfälle nach dem 16. August 2015 findet aus deutscher  Perspektive im Regelfall nicht mehr wie bisher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser oder die Erblasserin war. Nunmehr gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates seines bzw. ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 21 EU-ErbVO).

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden (sogenannter Grundsatz der Nachlasseinheit).

Beispiele:

❙ Wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, gilt für ihn das französische Erbrecht.

❙ Wenn eine französische Staatsangehörige verstirbt, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, gilt das deutsche Erbrecht.

Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht immer ganz einfach.

Beispiele:

❙ Eine Erblasserin hat sich – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben, um dort zu arbeiten, hat dabei aber eine enge und feste Bindung zu  Deutschland aufrechterhalten.

❙ Ein Erblasser hält sich nicht dauerhaft an einem Ort auf, sondern lebt immer abwechselnd eine Zeit lang in Deutschland und Spanien.

Hier lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist vielmehr durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers bzw. der Erblasserin festzulegen. Kriterien können dabei z. B. sein, wie lange und wie regelmäßig sich jemand in dem betreffenden Staat aufhält bzw. wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer oder sozialer Hinsicht ist. Wer also vier Monate im Jahr in Spanien und im Übrigen in Deutschland lebt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel in Deutschland.

Rechtswahl

Wer den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat hat, dem er angehört, aber dennoch will, dass im Erbfall sein Heimatrecht anwendbar ist, kann eine sogenannte Rechtswahl treffen (Artikel 22 EU-ErbVO).

Beispiel:

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt in Frankreich und will, dass auf seinen Erbfall das deutsche und nicht das französische Erbrecht anwendbar sein soll: Er muss eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen.

Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist ebenfalls zu empfehlen, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einem Testament oder in einem Erbvertrag (also in Form einer sogenannten Verfügung von Todes wegen) erfolgen oder sie muss sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Rechtswahl zu empfehlen.

Bestandsschutz

Die EU-Erbrechtsverordnung gewährt sowohl für eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl als auch für eine vor diesem Datum errichtete Verfügung von Todes wegen in weitem Umfang Bestandsschutz, wenn der Erbfall ab dem 17. August 2015 eintritt (zu den Einzelheiten siehe Artikel 83 EU-ErbVO). Die bisher errichteten Verfügungen (gegebenenfalls einschließlich darin enthaltener Rechtswahl) bleiben grundsätzlich zulässig bzw. wirksam, wenn sie nach den Vorschriften eines der in Artikel 83 EU-ErbVO alternativ genannten Regelungssysteme (darunter das Heimatrecht des Erblassers oder der Erblasserin) zulässig bzw. wirksam sind.

Internationale Zuständigkeit

Für Entscheidungen in Erbsachen sind künftig grundsätzlich die Gerichte (oder sonstigen Stellen) nur eines EU-Mitgliedstaats für den gesamten Nachlass zuständig (sogenannte internationale Zuständigkeit). Dies sind grundsätzlich die Gerichte (oder sonstigen Stellen) des Staates, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen bzw. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Verfahrensbeteiligten (z. B. die Erben) können aber u.a. eine sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung treffen, wenn ein Erblasser bereits zuvor durch eine wirksame Rechtswahl entschieden hat, dass für seinen Erbfall das Recht seines Heimatstaats anwendbar sein soll. Durch diese Gerichtsstandsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die Gerichte (oder sonstigen Stellen) im Heimatstaat dieses Erblassers zuständig sein sollen (Artikel 5 EU-ErbVO).

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Die EU-Erbrechtsverordnung führt zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis ein (Artikel 62 ff. EU-ErbVO). Als einheitlicher Nachweis insbesondere über die Rechtsstellung als Erbe soll es die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung einfacher und effizienter gestalten. Es ist in allen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme: Großbritannien, Irland und Dänemark) gültig und entfaltet in allen diesen EU-Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend (Artikel 62 Absatz 2 EU-ErbVO). Es verdrängt also nicht etwa den deutschen Erbschein, sondern stellt einen zusätzlichen Erbnachweis dar.

Beispielsfall

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt schon seit Jahren auf seinem Weingut in der Toskana. Als er dort verstirbt, hinterlässt er neben diesem Weingut noch ein Haus in München.

Grundsätzlich gilt in diesem Fall nach Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO für den gesamten Nachlass italienisches Recht, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalls in Italien hatte. Der Erblasser hätte auch die Möglichkeit gehabt, z.B. in einem Testament, sein Heimatrecht zu wählen. Dann würde – ebenfalls für seinen gesamten Nachlass – deutsches Erbrecht Anwendung finden.

Grundsätzlich sind für die Entscheidungen in dieser Erbsache für den gesamten Nachlass die italienischen Gerichte zuständig (Artikel 4 EU-ErbVO), da auch für die internationale Zuständigkeit grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bzw. der Erblasserin maßgebend ist.

Möchten aber z.B. die in Deutschland lebenden Erben des Erblassers, dass stattdessen die deutschen Gerichte zuständig sind, können sie dies z.B. im Wege einer Gerichtsstandsvereinbarung erreichen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Erblasser selbst zuvor eine Rechtswahl zugunsten seines deutschen Heimatrechts getroffen hat.

Möchten die Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, sind ebenfalls die italienischen Gerichte für den gesamten Nachlass zuständig. Auch hier können die Erben allerdings, wenn der Erblasser zuvor sein deutsches Heimatrecht gewählt hatte, z.B. durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen und dort das Nachlasszeugnis beantragen.

Für dasjenige Nachlassvermögen des Erblassers, das in Deutschland belegen ist, könnten die Erben zudem auch weiterhin bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht einen deutschen Erbschein beantragen. Die darin ausgewiesene Erbfolge würde sich – je nachdem, ob der deutsche Erblasser eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen hat oder nicht – entweder nach dem deutschen oder nach dem italienischen Erbrecht richten.

Was gilt im Verhältnis zur Türkei?

Die EU-Erbrechtsverordnung lässt staatsvertragliche Regelungen unberührt, die vor Annahme der EU-Erbrechtsverordnung abgeschlossen worden sind (Artikel 75 EU-ErbVO). Die größte praktische Bedeutung kommt dabei dem „Deutsch-Türkischen Nachlassabkommen“ (Anlage zu Artikel 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrags vom 28.5.1929, RGBl. 1930 II 747) zu. Es enthält insbesondere Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht (insbesondere Artikel 14, 15). Abweichend von der EU-Erbrechtsverordnung gilt dabei nicht der Grundsatz der Nachlasseinheit. Vielmehr wird sowohl bei der internationalen Zuständigkeit als auch beim anzuwendenden Recht zwischen dem beweglichem und dem unbeweglichem Nachlass unterschieden. Für den unbeweglichen Nachlass und damit insbesondere für Grundstücke ist das Belegenheitsrecht maßgebend. Zuständig sind die Gerichte des Staates, in dem sich die unbeweglichen Nachlassgegenstände befinden. Für den beweglichen Nachlass richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehört. Zuständig sind die Gerichte seines Heimatstaats.

Was muss bzw. kann ich als Erblasser tun?

Eigene Überlegungen anstellen

Auch wenn Sie die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, sollten Sie sich frühzeitig mit der eigenen Nachlassplanung beschäftigen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt derzeit haben und ob Sie diesen voraussichtlich beibehalten werden oder eine Verlagerung in das Ausland in Betracht kommt. Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten müssen. Überlegen Sie auch, ob es für Sie nötig oder sinnvoll ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen. Dies kann ratsam sein, da ausländische erbrechtliche Regelungen erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können. So können z.B. die gesetzliche Erbfolge oder die Pflichtteilsrechte anders als in Deutschland sein.

Alte Testamente und Erbverträge prüfen

Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor oder kann ein solcher zukünftig nicht ausgeschlossen werden, gilt Folgendes:

Prüfen Sie Ihre bereits errichtete Verfügung von Todes wegen auf ihre Wirksamkeit und daraufhin, ob die von Ihnen gewünschten Ziele, z.B. bei einer Geltung ausländischen Erbrechts, (noch) erreicht werden können.

Impressum

Dieses Informationsblatt kann und will die rechtskundige anwaltliche oder notarielle Beratung im Einzelfall oder auch die Information durch eine Rechtsberatungsstelle nicht ersetzen. Es soll Ihnen lediglich eine erste grobe Orientierung geben.

Herausgeber:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat Öffentlichkeitsarbeit; Internet 11015 Berlin Stand: August 2015; 2.Auflage März 2016

Gestaltung der Broschüre:

www.avitamin.de

Bildnachweis:

Titelbild: www.fotolia.com/© Weissblick

Druck:

Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main

Publikationsbestellung:

Internet: www.bmjv.de

Per Post: Publikationsversand der Bundesregierung,

Postfach 48 10 09, 181332 Rostock

Telefon: (030) 18 272 272 1 Fax: (030) 18 10 272 272 1

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